So funktioniert der Abgeltungssteuer-Rechner
Auf private Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne – erhebt Deutschland seit 2009 eine Pauschalsteuer von 25 %, die sogenannte Abgeltungsteuer (amtlich tatsächlich mit nur einem s, auch wenn sich im Alltag die Schreibweise Abgeltungssteuer durchgesetzt hat). Der Name sagt, was sie tut: Mit dem Abzug durch die Bank ist die Steuer abgegolten – die Erträge tauchen in deinem normalen Einkommensteuertarif nicht mehr auf. Der Rechner ermittelt den kompletten Abzug samt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, berücksichtigt den Sparerpauschbetrag und – was viele Rechner weglassen – die Teilfreistellung für Fonds und ETFs.
+ 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer · + 8/9 % Kirchensteuer auf die Steuer (mit ermäßigtem Satz, siehe unten)
Die tatsächliche Gesamtbelastung
Die berühmten 25 % sind nie die ganze Wahrheit: Der Solidaritätszuschlag kommt bei der Abgeltungsteuer immer dazu – die Freigrenze, die ihn beim Arbeitslohn für die meisten abgeschafft hat, gilt hier nicht. Und bei Kirchenmitgliedern rechnet das Gesetz besonders: Weil die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abziehbar ist, wird sie direkt in die Formel eingebaut – der Steuersatz sinkt dadurch leicht unter 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG: Division durch 4,08 bzw. 4,09 statt durch 4). Auf 1.000 € steuerpflichtige Erträge über dem Pauschbetrag ergibt das:
| Konstellation | Abgeltungsteuer | Soli | Kirchensteuer | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 250,00 € (25,00 %) | 13,75 € | – | 263,75 € (26,38 %) |
| Mit 8 % (BY, BW) | 245,10 € (24,51 %) | 13,48 € | 19,61 € | 278,19 € (27,82 %) |
| Mit 9 % (übrige Länder) | 244,50 € (24,45 %) | 13,45 € | 22,00 € | 279,95 € (28,00 %) |
Sparerpauschbetrag: die ersten 1.000 € sind frei
Pro Person bleiben 1.000 € Kapitalerträge im Jahr steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Damit die Bank diesen Betrag automatisch berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag – bei mehreren Banken kannst du den Pauschbetrag beliebig aufteilen, in Summe aber nie mehr als 1.000/2.000 €. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab; zurückholen kannst du sie dann nur über die Anlage KAP in der Steuererklärung. Wer absehbar unter dem Grundfreibetrag bleibt (etwa Studierende oder Rentner mit kleiner Rente), kann sich mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung sogar komplett vom Abzug befreien lassen.
Teilfreistellung: der Fonds-Rabatt, den kaum jemand kennt
Seit der Investmentsteuerreform 2018 sind Erträge aus Fonds und ETFs teilweise steuerfrei – als Ausgleich dafür, dass die Fonds selbst bereits Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden zahlen. Der Rechner zieht die Teilfreistellung vor allen anderen Schritten ab:
| Anlage | Steuerfrei | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Einzelaktien, Anleihen, Tages- und Festgeld | 0 % | – |
| Mischfonds | 15 % | mindestens 25 % Aktienquote |
| Aktienfonds / Aktien-ETF | 30 % | mindestens 51 % Aktienquote |
| Offener Immobilienfonds (Inland) | 60 % | Schwerpunkt deutsche Immobilien |
| Offener Immobilienfonds (Ausland) | 80 % | Schwerpunkt ausländische Immobilien |
Ein Rechenbeispiel aus dem Rechner: 10.000 € Gewinn aus einem Aktien-ETF, Einzelperson, keine Kirchensteuer – 3.000 € bleiben über die Teilfreistellung steuerfrei, 1.000 € deckt der Pauschbetrag, auf die verbleibenden 6.000 € fallen 1.500 € Steuer plus 82,50 € Soli an. Gesamtabzug 1.582,50 € – nur 15,8 % des Gewinns statt der gefühlten 26,4 %.
Günstigerprüfung: wann sich der Antrag lohnt
Liegt dein persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % – als Faustregel bei einem zu versteuernden Einkommen unter rund 19.000 € (Alleinstehende) –, kannst du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt rechnet dann beide Varianten durch und wendet automatisch die günstigere an – schlechter stellen kann dich der Antrag nie. Typische Fälle: Rentner, Studierende, Teilzeitkräfte und Elternzeit-Jahre.
Häufige Fragen
Werden Verluste mit Gewinnen verrechnet?
Ja – die Bank führt automatisch Verlustverrechnungstöpfe: einen allgemeinen und einen speziell für Aktienverluste, die nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen. Verluste wandern zunächst in den Topf und mindern künftige Gewinne desselben Jahres; ein Rest wird ins Folgejahr vorgetragen oder per Verlustbescheinigung in die Steuererklärung mitgenommen. Der Rechner geht vom Ertrag nach Verrechnung aus.
Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
Bei thesaurierenden Fonds besteuert das Finanzamt jedes Jahr einen fiktiven Mindestertrag – die Vorabpauschale, berechnet aus dem Fondswert und dem Basiszins der Bundesbank. Die Bank bucht die Steuer darauf meist Anfang Januar ab. Beim späteren Verkauf werden bereits versteuerte Vorabpauschalen angerechnet, es wird also nichts doppelt besteuert. In diesem Rechner ist sie nicht enthalten, weil sie vom Fondswert und nicht vom Ertrag abhängt.
Gilt die Abgeltungsteuer auch für alte Aktien von vor 2009?
Nein – für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gilt Bestandsschutz: Kursgewinne daraus bleiben komplett steuerfrei (bei Fondsanteilen wurde der Bestandsschutz 2018 auf einen Freibetrag von 100.000 € pro Person begrenzt). Dividenden und Zinsen aus Altbeständen sind dagegen ganz normal steuerpflichtig.
Muss ich Kapitalerträge in die Steuererklärung eintragen?
In der Regel nicht – genau das ist die Abgeltungswirkung. Pflicht wird die Anlage KAP nur in Sonderfällen, etwa bei Erträgen aus dem Ausland ohne deutschen Steuerabzug oder bei Kirchensteuerpflichtigen mit Sperrvermerk. Freiwillig lohnt sie sich, wenn der Freistellungsauftrag falsch verteilt war, Verluste bei einer anderen Bank liegen oder die Günstigerprüfung greift.
Quellen
- § 32d EStG – gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge (25 %, Kirchensteuer-Formel, Günstigerprüfung); § 20 Abs. 9 EStG – Sparerpauschbetrag (1.000/2.000 € seit 2023).
- § 43 ff. EStG – Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank; Solidaritätszuschlaggesetz (5,5 %, keine Freigrenze beim Abgeltungsteuerabzug).
- § 20 InvStG – Teilfreistellungen für Investmentfonds (15/30/60/80 %); § 56 InvStG – Bestandsschutz und 100.000-€-Freibetrag für Alt-Fondsanteile.
- Alle Tabellenwerte dieser Seite stammen aus Durchläufen des Rechners auf dieser Seite.
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