Mindestlohn-Rechner

So funktioniert der Mindestlohn-Rechner

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde – zum 1. Januar 2027 folgt die zweite Stufe auf 14,60 € (Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025, per Rechtsverordnung übernommen). Der Rechner beherrscht drei Richtungen: Er rechnet Wochenstunden in das Monats- und Jahresbrutto beim Mindestlohn um, prüft für ein vorhandenes Gehalt, ob der Mindestlohn eingehalten wird, und ermittelt für Minijobs, wie viele Stunden bis zur Verdienstgrenze möglich sind.

Monatsbrutto = Wochenstunden × 52 ÷ 12 × Mindestlohn
Minijob-Grenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV)

So hat sich der Mindestlohn entwickelt

Gültig abMindestlohnMinijob-Grenze
1.1.2015 (Einführung)8,50 €450 € (damals fix)
1.10.202212,00 €520 € (seither dynamisch)
1.1.202412,41 €538 €
1.1.202512,82 €556 €
1.1.202613,90 €603 €
1.1.202714,60 €633 €

Monatsbrutto bei üblichen Arbeitszeiten (2026)

WochenstundenMonatsstundenMonatsbruttoJahresbrutto
1043,33602,33 €7.227,96 €
2086,671.204,67 €14.456,04 €
30130,001.807,00 €21.684,00 €
35151,672.108,17 €25.298,04 €
40173,332.409,33 €28.911,96 €

Minijob: die 10-Stunden-Logik

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 kein fester Betrag mehr, sondern dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel des § 8 Abs. 1a SGB IV – Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro – ist bewusst so gebaut, dass beim Mindestlohn immer etwa 10 Wochenstunden möglich sind: 2026 ergibt das 603 € im Monat (13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet). Steigt der Mindestlohn, wächst die Grenze automatisch mit – 2027 auf 633 €. Wer mehr verdient, rutscht in den Übergangsbereich (Midijob, 603,01 € bis 2.000 €) mit reduzierten Arbeitnehmer-Beiträgen zur Sozialversicherung. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr erlaubt.

Für wen der Mindestlohn nicht gilt

§ 22 MiLoG nimmt einige Gruppen aus: Auszubildende (für sie gilt die eigene Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG), Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium, Orientierungspraktika bis drei Monate sowie ehrenamtliche Tätigkeit. Für einige Branchen gelten außerdem höhere Branchenmindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen – etwa im Baugewerbe oder in der Pflege. Der gesetzliche Mindestlohn ist stets nur die Untergrenze.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?

Ja, uneingeschränkt. Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer wie alle anderen – sie haben Anspruch auf den vollen Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Kombination aus Mindestlohn und Verdienstgrenze deckelt lediglich die mögliche Stundenzahl: 2026 sind es rund 43 Stunden im Monat.

Was kann ich tun, wenn mein Lohn unter dem Mindestlohn liegt?

Der Anspruch ist unverzichtbar (§ 3 MiLoG) – auch ein unterschriebener Arbeitsvertrag mit niedrigerem Lohn ändert daran nichts, und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen nicht. Die Differenz lässt sich innerhalb der regulären Verjährung von drei Jahren nachfordern, notfalls vor dem Arbeitsgericht. Verstöße können anonym bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls gemeldet werden; dem Arbeitgeber drohen Bußgelder bis 500.000 € (§ 21 MiLoG).

Zählen Trinkgeld, Zuschläge und Sonderzahlungen mit?

Trinkgeld zählt nie mit – es kommt von Dritten, nicht vom Arbeitgeber. Zulagen und Sonderzahlungen werden nur angerechnet, wenn sie die normale Arbeitsleistung vergüten und tatsächlich und unwiderruflich im Fälligkeitsmonat ausgezahlt werden; ein anteilig monatlich gezahltes Weihnachtsgeld kann danach mitzählen, Nachtzuschläge nach § 6 ArbZG dagegen nicht.

Wie entstehen die Erhöhungen – und wer legt sie fest?

Über die Anpassung entscheidet die Mindestlohnkommission aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern, in der Regel alle zwei Jahre; die Bundesregierung setzt den Beschluss per Rechtsverordnung in Kraft. Nur einmal wich die Politik davon ab: Die Erhöhung auf 12 € zum 1. Oktober 2022 kam direkt per Gesetz. Die aktuelle zweistufige Anhebung auf 13,90 € und 14,60 € beschloss die Kommission im Juni 2025.

Quellen

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