So funktioniert der Urlaubsanspruch-Rechner
Wie viele Urlaubstage stehen dir wirklich zu? Die Antwort hängt von vier Dingen ab: deinem Arbeitsvertrag, deiner Arbeitswoche, dem Zeitpunkt von Ein- oder Austritt – und den Schutzvorschriften des Gesetzes. Dieser Rechner rechnet alle vier sauber zusammen: Er rechnet den Vertragsurlaub auf deine tatsächliche Arbeitswoche um, prüft das gesetzliche Minimum aus Bundesurlaubsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz, wendet bei Ein- und Austritt die Zwölftelung samt Wartezeit an und berücksichtigt den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.
Die Teilzeit-Umrechnung
Der Gedanke dahinter: Nicht die Zahl der Urlaubstage ist geschützt, sondern die freie Zeit. Wer bei 30 Urlaubstagen von der 5-Tage- auf die 4-Tage-Woche wechselt, bekommt 30 × 4 ÷ 5 = 24 Urlaubstage – und hat damit exakt dieselben sechs Wochen frei wie vorher. Weniger Stunden pro Tag ändern am Urlaubsanspruch dagegen nichts: Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, braucht für eine freie Woche genauso fünf Urlaubstage wie eine Vollzeitkraft.
Das gesetzliche Minimum
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub | Entspricht |
|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Arbeitstage | jeweils 4 Wochen (§ 3 BUrlG) |
| 5 Tage | 20 Arbeitstage | |
| 4 Tage | 16 Arbeitstage | |
| 3 Tage | 12 Arbeitstage |
Das Gesetz spricht von 24 Werktagen – und Werktage schließen den Samstag ein. 24 Werktage sind deshalb genau vier Wochen, bei einer 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Übliche Verträge liegen mit 27 bis 30 Arbeitstagen deutlich darüber. Für Jugendliche gilt nach § 19 JArbSchG mehr: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 für unter 17-Jährige und 25 für unter 18-Jährige, jeweils bezogen auf das Alter zu Jahresbeginn. Vereinbarungen unterhalb des Minimums sind unwirksam – das Gesetz geht vor.
Ein- und Austritt: die Zwölftelung
Hier steckt die Regel, die kaum ein Rechner richtig abbildet: Die Zwölftelung gilt für den gesetzlichen Urlaub nur in drei Fällen – Eintritt nach dem 1. Juli (Wartezeit im Jahr nicht mehr erfüllbar), Austritt vor erfüllter Wartezeit und Austritt in der ersten Jahreshälfte. Wer dagegen bis zum 1. Juli eintritt oder in der zweiten Jahreshälfte geht, hat den vollen gesetzlichen Jahresurlaub – der darf nicht anteilig gekürzt werden. Nur der vertragliche Mehrurlaub darf per Vertragsklausel gezwölftelt werden. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG): Aus 22,5 Tagen werden 23; kleinere Bruchteile wie 7,33 bleiben dagegen stehen und dürfen nicht abgerundet werden.
| Situation (30 Tage Vertrag, 5-Tage-Woche) | Volle Monate | Anspruch |
|---|---|---|
| Eintritt 1. September | 4 | 10 Tage (Zwölftelung) |
| Eintritt 15. März | 9 | 23 Tage (22,5 aufgerundet; gesetzlich ohnehin volle 20) |
| Austritt 30. Juni | 6 | 15 Tage (Zwölftelung, 1. Jahreshälfte) |
| Austritt 31. Juli | 7 | voller gesetzlicher Urlaub: 20 Tage (Mehrurlaub je nach Vertragsklausel) |
Zusatzurlaub und Sonderfälle
Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ab 50) erhalten nach § 208 SGB IX Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche – bei der 5-Tage-Woche also 5 Tage, bei der 4-Tage-Woche 4. Während Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat um ein Zwölftel kürzen, muss das aber ausdrücklich erklären. In Mutterschutzzeiten entsteht der Urlaub dagegen ungekürzt weiter. Und beim Jobwechsel gilt: Die Monate, für die der alte Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt hat, muss sich der neue anrechnen lassen (§ 6 BUrlG) – deshalb gibt es beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung.
Häufige Fragen
Verfällt mein Urlaub am Jahresende automatisch?
Nein. Seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts von 2018/2019 verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis läuft der Urlaub weiter – notfalls über Jahre.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen?
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht – Urlaub dient der Erholung. Nur wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muss er abgegolten, also ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Zählen Krankheitstage als Urlaub?
Nein. Wer im Urlaub erkrankt und ein ärztliches Attest vorlegt, bekommt die attestierten Tage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – sie stehen später wieder zur Verfügung. Eigenmächtig verlängern darf man den Urlaub deshalb aber nicht.
Habe ich als Minijobber Urlaubsanspruch?
Ja, in vollem Umfang. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und haben denselben anteiligen Urlaubsanspruch wie alle anderen – berechnet nach den Arbeitstagen pro Woche, genau wie in diesem Rechner.
Quellen
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – insbesondere § 3 (Dauer), § 4 (Wartezeit), § 5 (Teilurlaub), § 6 (Anrechnung), § 7 (Übertragung und Abgeltung), § 9 (Erkrankung im Urlaub).
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
- § 19 JArbSchG – Urlaub für Jugendliche.
- Richtlinie 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) – Mindestjahresurlaub von 4 Wochen.
- BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall.
- Alle Tabellenwerte dieser Seite stammen aus Durchläufen des Rechners auf dieser Seite.
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